28.05.2020,
29740 Zeichen
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
28.05.2020
FACC AG
mit dem Sitz in Ried i. Innkreis FN 336290w
(ISIN AT00000FACC2)
EINLADUNG zur 6. ordentlichen Hauptversammlung
Zu der am Freitag, den 26. Juni 2020, um 10.00 Uhr, in A-4973 St. Martin im
Innkreis, Breitenaich 52 stattfindenden 6. ordentlichen Hauptversammlung der
FACC AG.
Die kommende Hauptversammlung der FACC AG am 26. Juni 2020 findet in Einklang
mit § 1 Abs 1 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG)
sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der
Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische
Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise
(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) gemäß § 1 Abs 2
COVID-19-GesG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der
Teilnehmer statt. Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der FACC AG am
26. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum
Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die FACC AG vor diese
ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund abzusagen und zu einem
späteren Zeitpunkt abzuhalten.
Zwtl.: TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des gesonderten
nichtfinanziellen Berichtes, des Corporate-Governance- Berichtes und des
vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das (Rumpf)Geschäftsjahr 2019.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
(Rumpf)Geschäftsjahr 2019.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das (Rumpf)Geschäftsjahr 2019.
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das (Rumpf)Geschäftsjahr 2019.
6. Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat.
7. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik.
8. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020.
Virtuelle Hauptversammlung
Für Zwecke der Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre
der Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, an der Hauptversammlung von jedem
Ort aus mittels optischer und akustischer Verbindung in Echtzeit teilzunehmen.
Alle Aktionäre, die dies wünschen, können daher dem Verlauf der Hauptversammlung
folgen und die Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre mitverfolgen.
Dazu wird die Hauptversammlung zur Gänze im Internet übertragen. Alle Aktionäre
der Gesellschaft können die Hauptversammlung daher am 26. Juni 2020 ab 10:00
Uhr live im Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com/] mitverfolgen. Aus
technischer Sicht benötigen die Teilnehmer für die Teilnahme an / Verfolgung der
virtuellen Hauptversammlung insbesondere ein internetfähiges Gerät, welches zur
optischen und akustischen Wiedergabe der Hauptversammlung in Echtzeit in der
Lage ist (beispielsweise einen PC samt Monitor, ein Notebook, ein Tablet oder
ein Smartphone), sowie eine ausreichend leistungsfähige Internetverbindung.
Eine vorherige Anmeldung ist zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet
nicht erforderlich. Genauere Details zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung
finden Sie weiter unten (insbesondere unter dem Punkt "Ablauf der virtuellen
Hauptversammlung").
Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung in der oben angeführten Form,
anstelle einer Verschiebung der Hauptversammlung auf einen ungewissen späteren
Zeitpunkt, sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der
Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer bestmöglich berücksichtigt.
Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen StimmrechtsvertretersInformationen
zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG
Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters -
Sonderregelung für die gegenständliche Hauptversammlung: Gemäß § 3 Abs 4 COVID-
19-GesV kann die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die
Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich
durch einen der nachstehenden besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen:
Dr.
Florian Beckermann
INTERESSENVERBAND FÜR ANLEGER
Christian Thaler (Rechtsanwalt)
SCHINDLER ATTORNEYS
Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt)
DLA PIPER WEISS-TESSBACH RECHTSANWÄLTE GMBH
Mag. Philipp Stossier (Rechtsanwalt)
STOSSIER HEITZINGER RECHTSANWÄLTE
Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an diese besonderen Stimmrechtsvertreter ist ab dem
5. Juni 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com [http://
www.facc.com/] ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser
Stelle ab dem genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
abrufbar. Bitte lesen Sie das Vollmachtsformular sorgfältig durch. Im Interesse
einer reibungslosen Abwicklung empfehlen wir stets das bereitgestellte
Vollmachtsformular zu verwenden.
Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen gewünschten
besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem besonderen
Stimmrechtsvertreter spezifische Instruktionen zur Stellung von
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und/oder zur Erhebung eines Widerspruchs in
der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung
erteilt werden sollen. Bitte finden Sie dazu hier die detaillierten
Kontaktdaten, wenn Sie mit einem der besonderen Stimmrechtsvertreter direkt in
Kontakt treten wollen:
Dr. Florian Beckermann
Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22,
1130 Wien
T +43 676 7233180
beckermann.facc@hauptversammlung.at [beckermann.facc@hauptversammlung.at]
Christian Thaler (Rechtsanwalt)
SCHINDLER ATTORNEYS
Kohlmarkt 8-10
1010 Vienna Austria
T +43 1 512 2613 600
F +43 1 512 2613 888
thaler.facc@hauptversammlung.at [thaler.facc@hauptversammlung.at]
Dr. Christian Temmel, MBA (Rechtsanwalt)
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
Schottenring 14, 1010 Wien,
T +43 1 531781505
F +43 1 5335252
temmel.facc@hauptversammlung.at [temmel.facc@hauptversammlung.at]
Mag. Philipp Stossier (Rechtsanwalt)
Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
Dragonerstraße 54, 4600 Wels
T +43-7242-42605
F +43-7242-42605 20
stossier.facc@hauptversammlung.at [stossier.facc@hauptversammlung.at]
Die Kosten der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter werden von der
FACC AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen
für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.
Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder Aktionär,
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 Abs 1
AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und
dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der Aktionär ist in der
Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht
beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit
diesem die Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Weg gegenüber der Gesellschaft die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst muss in
diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.
Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung
jedoch zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben,
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigten Vertreter aufgrund dieser
Sonderregelung einen der oben genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen zu erteilen.
Übermittlung der Vollmacht an die Gesellschaft
Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht - insbesondere zur Bevollmächtigung
einer der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter - können der
Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 24. Juni
2020 um 12:00 Uhr (MESZ) (einlangend) in Textform übermittelt werden (in diesem
Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit der
Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters für die Stimmabgabe,
die Stellung von Beschlussanträgen und/oder die Erhebung eines Widerspruchs
hin):
- per E-Mail:
für Florian Beckermann an beckermann.facc@hauptversammlung.at
[beckermann.facc@hauptversammlung.at]
für Christian Thaler an thaler.facc@hauptversammlung.at
[thaler.facc@hauptversammlung.at]
für Christian Temmel an temmel.facc@hauptversammlung.at
[temmel.facc@hauptversammlung.at]
für Philipp Stossier an stossier.facc@hauptversammlung.at
[stossier.facc@hauptversammlung.at]
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist (Vollmachten gemäß § 113 Abs 1 AktG, die an andere Personen
als die genannten besonderen Stimmrechtsvertreter erteilt werden, richten Sie in
der beschriebenen Form bitte an anmeldung.facc@hauptversammlung.at
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at]
- per Telefax: +43(0)1 8900 500 99,
- per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, bitte unbedingt ISIN im Text
angeben),
- per Post, Kurierdienst oder persönlich an:
FACC AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel,
Köppel 60.
Auf die Vollmacht, die an einen der vier besonderen Stimmrechtsvertreter
gesendet wird, haben die anderen besonderen Stimmrechtsvertreter keinen
Zugriff.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf
der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft
zugegangen ist.
Zwtl.: UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Folgende Unterlagen werden ab 5. Juni 2020 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur
Einsicht im Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com/]zugänglich
gemacht und werden in der Hauptversammlung aufliegen:
Jahresabschluss mit Lagebericht,\nKonzernabschluss mit Konzernlagebericht,\nCorporate-Governance-Bericht,\nGesonderter nichtfinanzieller Bericht\nBericht des Aufsichtsrats,\njeweils für das (Rumpf)Geschäftsjahr 2019
Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-8\nErklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu Top 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,\nVergütungspolitik gemäß § 78a iVm § 98a AktG\nText dieser Einberufung\nFormulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht\nZwtl.: NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 16. Juni
2020 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 23.
Juni 2020 an die Anmeldestelle zugehen muss.
Zwtl.: Anmeldestelle:
Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99
E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at](als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN im Text angeben)
Zwtl.: Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)
o Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen
Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs\nDepotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,\n o ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 16.
Juni 2020 um 24:00 Uhr MESZ beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung
einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Zwtl.: HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG
Beantragung von Tagesordnungspunkten:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in
Schriftform spätestens am 5. Juni 2020 der Gesellschaft ausschließlich an die
Adresse, 4910 Ried i. Innkreis, Fischerstrasse 9, Abteilung Investor Relations,
Manuel Taverne, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss
ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien,
die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben
Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
verwiesen.
Beschlussvorschläge von Aktionären:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in
Textform muss spätestens am 17. Juni 2020 der Gesellschaft per Post an, 4910
Ried i. Innkreis, Fischerstrasse 9, Abteilung Investor Relations, Manuel
Taverne, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, [tor.relations@facc.com,]
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugehen. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs.
1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der
Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Für den Nachweis der
Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 1 %
des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Jeder Aktionär ist berechtigt,
in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die
keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der
Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.
Zwtl.: Für die Wahl in den Aufsichtsrat ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Absatz 2
AktG. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die
Kriterien des § 87 Absatz 2a AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und
persönliche Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der Diversität und der
Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit.
Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG:
Der Aufsichtsrat der FACC AG besteht nach der Rücklegung des
Aufsichtsratsmandates von Ruguang Geng aus sieben von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110
ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben Kapitalvertretern sind fünf Männer
und zwei Frauen; von den Arbeitnehmervertretern sind ein Mann und drei Frauen.
Die FACC AG unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
Kapitalvertreter, noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben,
sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Punkt 11.1 der Satzung der FACC AG bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus drei bis
zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht. Aufgrund des
Ausscheidens von Ruguang Geng als Mitglied des Aufsichtsrates ist in der
kommenden Hauptversammlung ein Kapitalvertreter zu wählen, um die bisherige
Anzahl von acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu
erreichen.
Gemäß § 87 Absatz 6 AktG müssen bei der FACC AG als börsennotierte Gesellschaft
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87
Absatz 2 AktG für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor
der Hauptversammlung, somit am 19. Juni 2020, auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person
nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Die Stellung eines
entsprechenden Antrags in der Hauptversammlung ist demnach nicht möglich.
Zwtl.: Antragsrecht:
Gemäß § 119 AktG sind jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über
einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu
einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds zwingend die Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß
§ 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Absatz 2 AktG (siehe oben)
voraussetzt.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Recht der Aktionäre in der
Hauptversammlung Anträge zu stellen, wie unten näher ausgeführt (siehe unter dem
Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung"), gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
ausschließlich durch einen der oben angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter
erfolgen kann.
Auskunftsrecht:
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des
Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie
auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.
Wir bitten die Aktionäre, alle Fragen zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform per E-Mail an die Adresse fragen.facc@hauptversammlung.at
[fragen.facc@hauptversammlung.at] zu übermitteln, sodass diese spätestens am 2.
Tag vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch der 24. Juni 2020 um 12:00 Uhr
(MESZ), bei der Gesellschaft einlangen. Dafür möge - zumindest für die
erstmalige Fragestellung - das Frageformular verwendet werden (um die Identität
und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen), welches auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.facc.com ab 5. Juni 2020 abrufbar ist.
Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail
von der identen E-Mail-Adresse von der das Frageformular gesendet wurde.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung der von
Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118 AktG
auch bei der virtuellen Hauptversammlung, in der unten näher ausgeführten Form
(siehe unter dem Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung"), gem § 3 Abs 1
COVID-19-GesV von den Aktionären auch während der Hauptversammlung ausgeübt
werden kann.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110
und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com
[http://www.facc.com/]zugänglich.
ABLAUF DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet am 26. Juni 2020 ab ca.
10:00 Uhr unter www.facc.com [http://www.facc.com/] haben alle Aktionäre, die
dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung
in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen - inklusive der
Präsentation des Vorstands sowie der Beantwortung der Fragen der Aktionäre.
Die ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldeten Aktionäre haben auch während der
Hauptversammlung die Möglichkeit ihre Fragen in Textform innerhalb eines
angemessenen Zeitfensters nach Eröffnung der Hauptversammlung elektronisch an
die Gesellschaft zu übermitteln, also an
fragen.facc@hauptversammlung.at [fragen.facc@hauptversammlung.at].
Dafür möge - zumindest für die erstmalige Fragestellung - das Frageformular
verwendet werden (um die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
festzustellen), welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.facc.com ab 5. Juni 2020 abrufbar ist. Für alle weiteren Fragen desselben
Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von der identen E-Mail-Adresse von
der das Frageformular gesendet wurde.
Die von den Aktionären vor und während der Hauptversammlung innerhalb des
Zeitfensters übermittelten Fragen werden anschließend in der Hauptversammlung
durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung oder eine von diesem bestimmte
Person verlesen.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung wird den Ablauf der Hauptversammlung wie
auch bei einer Präsenzhauptversammlung zeitlich strukturieren und insbesondere
einen bestimmten angemessenen Zeitpunkt bekanntgeben, bis zu dem Fragen
gestellt werden können.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit ihre Instruktionen, insbesondere zur
Stellung von neuen Anträgen, zur Stimmabgabe oder Änderung einer Weisung zur
Stimmabgabe zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten, aber auch zur Erhebung
von Widersprüchen zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten an den
betreffenden besonderen Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung
bis zu einem bestimmten vom Vorsitzenden bekanntzugebenden angemessenen
Zeitpunkt zu übermitteln und / oder abzuändern. Bitte verwenden Sie dafür ein
einfaches E-Mail an die E-Mail-Adresse Ihres besonderen Stimmrechtsvertreters:
für Florian Beckermann an beckermann.facc@hauptversammlung.at
[beckermann.facc@hauptversammlung.at]
für Christian Thaler an thaler.facc@hauptversammlung.at
[thaler.facc@hauptversammlung.at]
für Christian Temmel an temmel.facc@hauptversammlung.at
[temmel.facc@hauptversammlung.at]
für Philipp Stossier an stossier.facc@hauptversammlung.at
[stossier.facc@hauptversammlung.at]
In diesem einfachen E-Mail muss die Person des Erklärenden (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie nach Möglichkeit Depotnummer,
Anzahl der Aktien für die Vollmacht erteilt wurde und Telefonnummer für
Rückfragen) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung
der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG) um
den besonderen Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, die Identität und
Übereinstimmung mit der Vollmacht festzustellen.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung nur eine elektronische
Kommunikation mit Ihrem besonderen Stimmrechtsvertreter möglich ist und eine
telefonische Erreichbarkeit des Stimmrechtsvertreters nicht gewährleistet
werden kann.
Die Aktionäre haben sohin die Möglichkeit - etwa durch eine Nachfrage oder
Zusatzfragen sowie durch alternative Beschlussanträge - selbst auf Entwicklungen
in der Hauptversammlung zu reagieren.
Es sei darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die
virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der
Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die besonderen
Stimmrechtsvertreter zu verarbeiten.
Der Vorstand ist bemüht, im Rahmen der oben angeführten Kommunikationswege und
Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre eine möglichst hohe Qualität der
Willensbildung zu gewährleisten.
Zwtl.: GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000.
Zwtl.: Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die FACC AG verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere jene gem. § 10a Abs
2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots,
Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die FACC AG die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 (1) c) Datenschutz-
Grundverordnung.
Die Dienstleister der FACC AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der FACC AG nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach
Weisung der FACC AG.
Die Daten werden an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt:
Externe Dienstleistungsunternehmen zur Erfüllung des oben angegebenen Verarbeitungszwecks (insbesondere Hauptversammlungs-Service, Notar und Rechtsberater);\nalle an der Hauptversammlung teilnehmende Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht im Rahmen des gesetzlich zwingend aufzulegenden Teilnehmerverzeichnisses (§ 117 AktG);\ndas zuständige Firmenbuchgericht aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, personenbezogene Aktionärsdaten als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG);\nallenfalls Behörden und Gerichte im Rahmen der Marktüberwachung sowie zur Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen.\nJeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der Datenschutz-Grundverordnung. Die Daten der Aktionäre werden nach Ende
der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der FACC AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse dataprivacy@facc.com
[dataprivacy@facc.com] oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht
werden:
Zwtl.: FACC AG
Fischerstraße 9 4910 Ried i. Innkreis
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzkoordinator der FACC AG unter:
Zwtl.: FACC AG
Zwtl.: Datenschutzkoordinator Stefan Wilflingseder Fischerstrasse 9
4910 Ried i. Innkreis
E-Mail: dataprivacy@facc.com [dataprivacy@facc.com]
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der FACC AG
www.facc.com/data-privacy zu finden.
Ried i. Innkreis, im Mai 2020
Der Vorstand
Anhänge zur Meldung:
----------------------------------------------
http://resources.euroadhoc.com/documents/3124/12/10483090/0/HV_Einladung_final_DE.pdf
Emittent: FACC AG
Fischerstraße 9
A-4910 Ried im Innkreis
Telefon: +43/59/616-0
FAX: +43/59/616-81000
Email: office@facc.com
WWW: www.facc.com
ISIN: AT00000FACC2
Indizes:
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
BSN Podcasts
Christian Drastil: Wiener Börse Plausch
Song #52: Mavie (CD-Cover)
FACC
Akt. Indikation: 7.05 / 7.13
Uhrzeit: 16:15:26
Veränderung zu letztem SK: 0.28%
Letzter SK: 7.07 ( 1.00%)
Bildnachweis
1.
FACC - financial status as of dec. 31, 2019
>> Öffnen auf photaq.com
Aktien auf dem Radar:E.ON .
Frequentis
Frequentis mit Firmensitz in Wien ist ein internationaler Anbieter von Kommunikations- und Informationssystemen für Kontrollzentralen mit sicherheitskritischen Aufgaben. Solche „Control Center Solutions" entwickelt und vertreibt Frequentis in den Segmenten Air Traffic Management (zivile und militärische Flugsicherung, Luftverteidigung) und Public Safety & Transport (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Schifffahrt, Bahn).
>> Besuchen Sie 68 weitere Partner auf boerse-social.com/partner
Mehr aktuelle OTS-Meldungen HIER